Hinweis: Der folgende Beitrag ist weder als rechtsverbindlich noch als Rechtsberatung zu verstehen. Er gibt lediglich die Meinung / Interpretation des Autors wieder.
Impressum:
Viele Internetradios führen auch heute noch ein Impressum nach §6 TDG (Teledienstgesetz), obwohl dieses bereits am 01.03.2007 durch das TMG (Telemediengesetz) abgelöst wurde. Zudem scheinen sich viele Betreiber von Webradios nicht darüber bewusst zu sein, dass sie als solche einen Telemediendienst anbieten und somit verpflichtet sind, ein vollständiges Impressum zu führen. So lese ich immer wieder in Impressen Angaben wie dies:
Betreiber: Max Mustermann
Anschrift: Auf Anfrage
Telefon: Auf Anfrage
Email: max-mustermann@domain.tld
Dies kann im Zweifelsfall zu einer Menge Ärger und Kosten führen. So schreibt das Bundesjustizministerium in seinem Leitfaden für Anbieterkennzeichnung:
Die Anbieterkennzeichnungspflicht muss praktisch von jedem, der ein Online-Angebot bereithält, erfüllt werden. Etwas anderes gilt nur bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und die keine Auswirkung auf den Markt haben. Im Zweifel sollten Sie davon ausgehen, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht.
Quelle: Bundesjustizministerium – Leitfaden für Anbieterkennzeichnung
Es dürfte wohl jedem klar sein, dass ein Webradio wohl kaum ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient ;). Wer also sicher gehen will, der sollte in seinem Impressum alle nötigen Angaben machen, wozu auch die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer (alternativ eine andere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme) gehören. Die Angabe einer Emailadresse reicht hier nicht. Siehe hierzu auch: http://www.e-recht24.de/news/abmahnung/1023.html
Datenschutzerklärung:
Sinn der Datenschutzerklärung ist es, den User darüber aufzuklären, welche Daten während seines Besuchs auf der Webseite erhoben werden, wie diese gespeichert und weiter verarbeitet werden, usw. Auch hier haben viele Internetradios keine bzw. unzureichende Datenschutzerklärungen. Wenn überhaupt eine vorhanden ist, gilt diese zumeist nur für die eingesetzte CMS Software.
Dies ist auch solange ausreichend, solange keine Buttons diverser sozialer Netzwerke (Facebook, Google+, Twitter, usw.) auf der Webseite eingebunden sind oder Google Analytics verwendet wird.
Diese Buttons bzw. Google Analytics haben nämlich einen entscheidenden Nachteil. Sie übertragen bereits Daten des Users an das soziale Netzwerk bzw. Google Analytics sobald der User die Seite aufruft und nicht erst, wenn der User auf den Button klickt. Somit muss in der Datenschutzerklärung darauf hingewiesen werden.
Soweit die Theorie, die Praxis sieht jedoch, wie meistens, anders aus.
Bereits im September 2011 erklärte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig Holstein den Facebook Like Button für rechtswidrig, forderte Webseitenbetreiber auf, diesen zu entfernen und drohte mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro.
Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20110819-facebook.htm
Wer nun sicher gehen will (insofern es überhaupt eine Rechtssicherheit gibt), dem empfehle ich die folgenden Seiten:
http://www.heise.de/ct/artikel/2-Klicks-fuer-mehr-Datenschutz-1333879.html
http://rechtsanwalt-schwenke.de/deutschlandweites-verbot-von-1like-buttons-und-facebookseiten-faq/